Bundeskabinett beschließt „Bevölkerungsschutzgesetz“ (15.04.2021)
Das Bundeskabinett hat am kürzlich eine sog. Formulierungshilfe für einen Entwurf eines Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen. Das Gesetz sieht durch Änderungen im Infektionsschutzgesetz das Inkrafttreten von bundeseinheitlichen Regelungen und Maßnahmen ab Überschreiten von bestimmten Schwellenwerten sowie eine Verordnungsermächtigung für den Bund vor, um ein bundeseinheitliches Vorgehen bei der Pandemiebekämpfung sicherzustellen.
Der RLV hat zu dem geplanten Gesetz eine Übersicht zusammengestellt, diese findet sich hier.
Quelle: RLV
Lockdown erneut verlängert, Umsetzung der „Notbremse“ (29. März 2021)
Angesichts eines wieder stark steigenden Infektionsgeschehens haben Bund und Länder erneut beschlossen, die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zu verlängern, diesmal bis vorerst 18. April 2021. Auch wenn sich aus landwirtschaftlicher Sicht keine signifikanten Modifikationen ergeben – so bleiben etwa die landwirtschaftliche Direktvermarktung sowie Wochenmärkte weiter möglich -, ist dennoch nicht ohne Bedeutung, dass Bund und Länder eine konsequente Umsetzung der bereits zuvor vereinbarten „Notbremse“ angemahnt haben. Diese sieht entsprechend § 16 Abs. 1 Satz 1 der neugefassten Coronaschutzverordnung NRW u.a. verschärfte Kontaktbeschränkungen sowie die Schließung nicht-privilegierter Einzelhandelsverkaufsstellen mit Ausnahme des Versandhandels sowie der Auslieferung und Abholung bestellter Ware vor. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat dazu eine Allgemeinverfügung erlassen und aufgelistet, für welche Kreise und kreisfreien Städte die weitergehenden Einschränkungen mit Stand 29. März 2021 gelten; im Einvernehmen mit dem Ministerium können betroffene Kreise jedoch statt der Einschränkungen auch eine sog. Test-Option auf Grundlage eines tagesaktuellen negativen Schnelltests zur Anwendung bringen. Weitere zwischenzeitlich geänderte Verordnungen wie etwa die Coronaeinreiseverordnung NRW finden sich auf der Internetseite der Landesregierung zum Coronavirus.
Quelle: RLV
Lockdown verlängert, Regelungen vorsichtig gelockert (8. März 2021)
Im Nachgang zu den letztwöchigen Beratungen auf Bund-Länder-Ebene hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) NRW mit Geltung vom 8. März 2021 bis vorerst 28. März 2021 verlängert. Aus landwirtschaftlicher Sicht gibt es keine signifikanten Modifikationen, auf die Lockerung allgemeiner Maßnahmen wird dennoch hingewiesen, so etwa die zulässige Unterschreitung des Mindestabstandes „beim Zusammentreffen von Personen eines Hausstandes mit mehreren Personen aus einem anderen Hausstand bis zu einer Gesamtzahl von höchstens fünf Personen, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden und Paare unabhängig von den Wohnverhältnissen lediglich als ein Hausstand gelten“. Zugleich sind nunmehr auch Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen sowie generell Blumengeschäfte und Gartenmärkte mit einer Personenbegrenzung von einem Kunden pro angefangene 10 m² der Verkaufsfläche wieder geöffnet. Weiterhin zulässig bleiben zudem der Betrieb von Direktvermarktungen mit Lebensmitteln sowie von Wochenmärkten für Verkaufsstände mit dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs. Gemäß § 11 Abs. 3 der neugefassten CoronaSchVO dürfen darüber hinaus auch weitere Verkaufsstellen des Einzelhandels wieder öffnen, jedoch nur unter strengen Voraussetzungen: Zum einen darf die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Kundinnen und Kunden jeweils eine Person pro angefangene 40 m² der Verkaufsfläche nicht übersteigen, zum anderen dürfen die Kundinnen und Kunden den Zutritt nur nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit erhalten. Sollte im Übrigen die 7-Tages-Inzidenz in Nordrhein-Westfalen 14 Tage nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, also am 22. März 2021, stabil oder mit sinkender Tendenz unter dem Wert von 100 sein, wird die Verordnung bereits dann geändert werden durch Öffnungen der Außengastronomie, von Theatern, Konzert- und Opernhäusern und Kinos sowie des kontaktfreien Sports im Innenbereich und des Kontaktsports im Außenbereich.
Quelle: RLV
SARS-CoV-2: Arbeitsschutzregel und Arbeitsschutzstandard aktualisiert (25. Februar 2021)
Im August vergangenen Jahres hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die sog. „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ veröffentlicht. Diese enthält Konkretisierungen der Anforderungen der Verordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetz. Die Arbeitsschutzregel wurde inzwischen aktualisiert und am 22. Februar 2021 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Neben redaktionellen Anpassungen enthält die aktualisierte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzsregel auch inhaltliche Änderungen. Ferner wurde im Gemeinsamen Ministerialblatt eine neue Fassung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards veröffentlicht. Hier wurden Aufgaben der beteiligten Kreise und Stellen klarer gefasst und die bisher enthaltenen Beschreibungen konkreter Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz gestrichen; dies dient der Vermeidung von Doppelregelungen. Eine Übersicht zu den wichtigsten Details findet sich hier in einer Zusammenstellung des RLV.
Quelle: RLV
Lockdown bis 7. März verlängert (22.02.2021)
Das NRW-Gesundheitsministerium hat die Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) mit Wirkung vom 22. Februar 2021 bis zunächst 7. März 2021 verlängert und an einigen Punkten modifiziert. So ist nunmehr in Einzelhandelsgeschäften auch wieder der Verkauf von Gemüsepflanzen und Saatgut erlaubt. Zugleich sind nach der aktuellen Fassung der CoronaSchVO weiterhin Veranstaltungen zur Jagdausübung zulässig, wenn die zuständige untere Jagdbehörde feststellt, dass diese zur Erfüllung des Schalenwildabschusses oder zur Seuchenvorbeugung durch Reduktion der Wildschweinpopulation vor dem 8. März 2021 dringend erforderlich sind. Verschärft wurde die Verordnung u.a. dahingehend, dass der Schwellenwert für die 7-Tages-Inzidenz, ab deren Erreichen in Kreisen und kreisfreien Städten im Einvernehmen mit dem Ministerium weitere Lockerungen möglich sind, von bisher 50 auf nunmehr 35 abgesenkt wurde.
Quelle: RLV
Grenzkontrollen zu Tschechien und Tirol (19.2.2021)
Seit dem 14. Februar 2021 sind die Slowakei und Tschechien sowie Teile des österreichischen Bundeslandes Tirol als Virusvariantengebiete eingestuft. Zur Vermeidung einer Einschleppung der dort verbreitet vorkommenden ansteckenderen Varianten des Coronavirus, gibt es seit o.g. Datum an den deutschen Grenzen zu Tschechien und Tirol verschärfte Einreiseregelungen. Laut Bundesinnenministerium dürfen aus Tschechien und Tirol u.a. nur noch Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland einreisen. Mit Wohnsitz ist der räumliche Lebensmittelpunkt einer Person gemeint. Dazu zählen analog zur Coronavirus-Schutzverordnung auch Beherbergungsstätten, die vom Arbeitgeber während des Beschäftigungsverhältnisses, etwa für landwirtschaftliche Saisonarbeitskräfte zur Nutzung bereitgestellt werden. Für Einreisen in zulässigen Ausnahmefällen gelten zugleich die Bestimmungen der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021. Wichtige Details zu den Regelungen hierzu hat der Rheinische Landwirtschafts-Verband (RLV) in einer Übersicht zusammengestellt, diese findet sich hier.
Quelle: RLV
Beförderungsverbot für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten (3.2.2021)
Als zusätzlichen Schutz vor einem Eintrag und einer Ausbreitung von Virus-Varianten hat die Bundesregierung am 29. Januar 2021 ein Beförderungsverbot für Einreisende aus sog. Virusvarianten-Gebieten - als solche gelten laut Robert-Koch-Institut derzeit Brasilien, Eswatini, Irland, Lesotho, Portugal, Südafrika, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland – verhängt. Die neue „Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf neuartige Mutationen des Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Schutzverordnung – CoronaSchV)“ ist am 30. Januar 2021 in Kraft getreten und ist bis 17. Februar 2021 befristet. Der CoronaSchV zufolge sind Beförderer, die im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr Personen aus einem Virusvariantengebiet befördern, verpflichtet, Beförderungen aus diesen Gebieten in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen. Das Beförderungsverbot gilt u.a. nicht für die Beförderung von Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland sowie für Transporte mit Personal im Interesse der öffentlichen Gesundheit, Ambulanzflüge und Beförderungen aus dringenden humanitären Gründen.
Eine explizite Ausnahme vom Beförderungsverbot für ausländische Saisonkräfte sieht die Verordnung nicht vor. In der Verordnungsbegründung ist allerdings aufgeführt, dass „zum Wohnsitz auch Beherbergungsstätten zählen, die vom Arbeitgeber während des Beschäftigungsverhältnisses, etwa für landwirtschaftliche Saisonarbeitskräfte zur Nutzung bereitgestellt werden“. Damit ist sichergestellt, dass für den Fall, dass eines der bekannten Herkunftsländer landwirtschaftlicher Saisonkräfte als Virusvariantengebiet eingestuft wird, eine Einreise von Saisonkräften aus diesem Land weiter auch per Bus- oder Flugverkehr möglich ist. Ungeachtet dessen gelten die Bestimmungen zur Einreise-Quarantäne sowie zur Testpflicht und Einreiseanmeldung weiterhin und gegebenenfalls auch dann, wenn eine Ausnahme vom Beförderungsverbot besteht.
Quelle: RLV
Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten (27.1.2021)
Nachdem in der Vorwoche bereits der Entwurf des Bundesarbeitsministeriums bekannt geworden war, ist die sog. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) inzwischen veröffentlicht worden. Sie ist am 27. Januar 2021 in Kraft getreten und behält ihre Gültigkeit bis zum 15. März 2021.
Die neue Verordnung sieht im Wesentlichen folgende Punkte vor:
§ Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb
o Arbeiten von zuhause („Homeoffice“): Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
o Regelungen zur Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro jeder im Raum befindlichen Person, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. Lassen die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zu, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Maßnahmen (insb. Lüftungsmaßnahmen, Abtrennungen) einen gleichwertigen Schutz sicherzustellen.
o Festlegung von kleinen Arbeitsgruppen in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten, Reduktion der Personenkontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen im Betriebsablauf, Ermöglichung von zeitversetztem Arbeiten, soweit die betrieblichen Gegebenheiten das zulassen.
§ Verpflichtung des Arbeitgebers, medizinische Gesichtsmasken oder FFP2- Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn
o die Anforderungen an die Raumbelegung nicht eingehalten werden können,
o der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, oder
o bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist.
§ Verpflichtung der Beschäftigten, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Masken zu tragen.
Zur weiteren Information hat das Bundesarbeitsministerium auf seiner Internetseite Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zur neuen Corona-ArbSchV veröffentlicht.
Quelle: RLV
Lockdown: Nochmalige Verschärfung zum 25. Januar 2021 (22.1.2021)
Das NRW-Gesundheitsministerium hat wie erwartet die Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) erneut entsprechend den jüngsten Bund-Länder-Beratungen in einigen Punkten verschärft. Die ab dem 25. Januar 2021 gültige Fassung der CoronaSchVO sieht insbesondere folgende Änderungen vor:
· Betriebe, Unternehmen, Behörden und andere Arbeitgeber sind angehalten, die Vorgaben zur Kontaktreduzierung im Betrieb, zum Angebot von Heimarbeit sowie zur Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bereitstellung von Masken und der Verpflichtung der Beschäftigten zum Tragen der Masken entsprechend der Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundes zu beachten.
· Sog. OP-Masken, Masken des Standards FFP2 oder diesen vergleichbaren Masken (KN95/N95) sind unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstandes zu tragen in
- geschlossenen Räumlichkeiten von Handelseinrichtungen - darunter fallen auch Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Direktvermarktung - sowie in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen zur Erbringung medizinischer Dienstleistungen,
- bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen
- während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung auch am Sitzplatz.
In den genannten Fällen ist das Tragen einer bloßen „Alltagsmaske“ nicht mehr zulässig.
· Die CoronaSchVO NRW sieht bekanntlich vor, dass Kreise und kreisfreie Städte, in denen die sog- 7-Tages-Inzidenz über einem Wert von 200 liegt, zusätzliche Schutzmaßnahmen prüfen und im Einvernehmen mit dem NRW-Gesundheitsministerium anordnen können. Diese Verpflichtung gilt ab dem 25. Januar 2021 auch dann, wenn die 7-Tages-Inzidenz zwar unter dem Wert von 200 liegt, ihr Absinken aber nach Einschätzung der zuständigen Behörden ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen auf einen Wert unter 50 bis zum 14. Februar 2021 nicht zu erwarten ist.
Quelle: RLV
Corona-Arbeitsschutzverordnung: Entwurf liegt vor (20.1.2021)
Entsprechend der gestrigen Beratungen von Bund und Ländern zur Verlängerung und Vertiefung des sog. „Lockdown“ hat das Bundesarbeitsministerium heute den Entwurf einer Corona-Arbeitsschutzverordnung zur Verabschiedung in das Bundeskabinett eingebracht. Die Verordnung ist laut Entwurf bis zum 15. März 2021 befristet und wird am fünften Tag nach ihrer Verkündung in Kraft treten – Medienberichten zufolge mutmaßlich am 27. Januar 2021. Eine Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich.
Wesentliche Punkte sind:
Maßnahmen zur Kontaktreduzierung im Betrieb
§ Festlegung von kleinen Arbeitsgruppen in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten. Reduktion der Personenkontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen im Betriebsablauf. Zeitversetztes Arbeiten ist zu ermöglichen, soweit die betrieblichen Gegebenheiten das zulassen.
§ Regelungen zur Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro jeder im Raum befindlichen Person, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. Lassen die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zu, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Maßnahmen (insb. Lüftungsmaßnahmen, Abtrennungen) einen gleichwertigen Schutz sicherzustellen.
§ Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
Mund-Nase-Schutz
Arbeitgeber müssen medizinische Gesichtsmasken, FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung stellen, wenn
§ die durch Verordnung vorgegebenen Anforderungen an die Raumbelegung nicht eingehalten werden können,
§ der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, oder
§ bei Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist.
Die Beschäftigten müssen die zur Verfügung gestellten Masken tragen.
Quelle: Deutscher Bauernverband
Neue Coronavirus-Einreiseverordnung ab 14. Januar 2021 (15.1.2021)
In Anlehnung an Beratungen von Bund und Ländern im Hinblick auf die Einführung einer zusätzlichen Testpflicht für Einreisen aus Risikogebieten ist am 14. Januar 2021 eine neue Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 in Kraft getreten. Die sog. Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) soll u.a. dazu beitragen, die Ausbreitung von Virusmutationen zu verhindern. Die von den Bundesländern angeordneten Quarantänepflichten bei Einreise aus Risikogebieten gelten weiterhin. Als wesentliche Inhalte der Verordnung sind zu nennen:
§ Anmeldepflicht
Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen grundsätzlich die elektronische Einreiseanmeldung (DEA) unter www.einreiseanmeldung.de nutzen.
Sofern eine digitale Einreiseanmeldung aufgrund fehlender technischer Ausstattung oder aufgrund technischer Störung nicht möglich war, ist stattdessen eine Ersatzmitteilung nach dem in der Anlage der Verordnung beigefügten Muster mitzuführen und nach Einreise unverzüglich durch die einreisende Person an die zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes oder an die von ihr beauftragte Behörde oder bei Inanspruchnahme eines Beförderers an diesen zu übermitteln. Einreisende aus einem Gebiet außerhalb des Schengen-Raumes müssen den DEA-Nachweis auch bei der Einreisekontrolle vorlegen. Ausnahmen von der Anmeldepflicht bestehen z.B. für Personen, die ohne Zwischenaufenthalt durch ein Risikogebiet durchgereist sind, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden nach Deutschland einreisen.
§ Test- und Nachweispflicht
Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen spätestens 48 Stunden nach Einreise über ein negatives Testergebnis oder ein entsprechendes ärztliches Zeugnis verfügen. Dieses müssen sie dem zuständigen Gesundheitsamt auf Anforderung vorlegen. Ausnahmen bestehen z.B. für Personen, für die eine Ausnahme von der Anmeldepflicht besteht, sowie für Personen, deren Aufenthalt kürzer als 72 Stunden dauert und die Verwandte ersten Grades besuchen oder für Personen, die als Grenzpendler oder Grenzgänger einreisen. Eine Arbeitsquarantäne entbindet nicht von der Testpflicht.
§ Einreisen aus Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebieten
Wer aus einem Risikogebiet einreist, in dem besonders hohe Inzidenzen bestehen (Hochinzidenzgebiet) oder besonders ansteckende Virusvarianten verbreitet sind (Virusvarianten-Gebiet), muss bereits vor Einreise – ggf. gegenüber dem Beförderungsunternehmen – nachweisen können, dass keine Infektion mit dem Coronavirus besteht. Für Einreisende aus Hochinzidenzgebieten sind Ausnahmen dieser Testpflicht vorgesehen, nicht jedoch für Einreisende aus einem „Virusvarianten-Gebiet“.
§ Nachweis
Als Nachweis gelten ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Der Nachweis ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument, jeweils in deutscher, englischer oder französischer Sprache zu erbringen. Die dem ärztlichen Zeugnis oder dem Testergebnis zugrunde liegende Abstrichnahme darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein. Nähere Anforderungen an die dem ärztlichen Zeugnis oder dem Testergebnis zugrundeliegende Testung werden vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht.
§ Information über Einreise- und Infektionsschutzmaßnahmen durch Mobilfunkbetreiber
Ab 01.3.2021 müssen Betreiber von Mobilfunknetzen ihre Kunden per SMS über die in Deutschland geltenden Einreise- und Infektionsschutzmaßnahmen informieren.
Die CoronaEinreiseV tritt außer Kraft, wenn die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite aufgehoben wird, spätestens mit Ablauf des 31.03.2021.
Quelle: DBV
Corona-„Hotspots“: Einschränkung der Bewegungsfreiheit (12.1.2021)
Entsprechend den letztwöchigen Beratungen von Bund und Ländern hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW per Verordnung Landkreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern („Hotspots“) eine Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort, sofern kein triftiger Grund vorliegt, vorgegeben. Hiervon aktuell betroffen ist im Rheinland der Oberbergische Kreis. Die sog. Coronaregionalverordnung (CoronaRegioVO) NRW, die mit Wirkung vom 12. Januar bis zunächst 31. Januar 2021 gilt, sieht konkret vor, dass Menschen, deren Wohnsitz in einem „Hotspot“ liegt, dieses Gebiet nur verlassen dürfen, soweit dabei ein Umkreis von 15 Kilometern Luftlinie ab der Grenze des eigenen Heimatorts (politische Gemeinde) nicht überschritten wird. Diese Regelung dürfte so zu verstehen sein, dass Menschen mit Wohnsitz in einem betroffenen Kreis sich innerhalb des gesamten Kreisgebiets uneingeschränkt bewegen dürfen, außerhalb des Kreises jedoch nur innerhalb des 15-km-Radius, gerechnet ab der Gemeindegrenze. Das Aufsuchen von Hotspots durch Personen von Außerhalb ist ebenfalls gemaßregelt. Von den Einschränkungen ausgenommen sind 1. die Erledigung beruflicher, dienstlicher, ehrenamtlicher und vergleichbarer Besorgungen, 2. der Besuch der Schule, der Kindertagesbetreuung beziehungsweise Notbetreuung oder eine Begleitung bei diesem Besuch, 3. der Besuch von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen sowie Einrichtungen gemäß § 71 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, 4. Besuche bei und von engen Familienmitgliedern, Lebensgefährten und vergleichbar nahestehenden Personen, 5. die Übernahme pflegerischer, unterstützender und betreuender Tätigkeiten für andere Personen, 6. die Inanspruchnahme von medizinischen, pflegerischen und sonstigen nicht dem Freizeitbereich zuzuordnenden Dienstleistungen sowie 7. Fahrten aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen. Festgestellte Verstöße sind bußgeldbewehrt.
Quelle: RLV
„Harter“ Lockdown: Änderung zum 11. Januar 2021 (11.1.2021)
Mit Wirkung vom 11. Januar 2021 wurde die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) NRW in Anlehnung an Beratungen von Bund und Ländern angepasst. Die Änderungen gelten zunächst bis zum 31. Januar 2021. Verschärft wurden u.a. die Regelungen zur Kontaktbeschränkung und zum Mindestabstand. So darf gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1a der geänderten CoronaSchVO NRW im öffentlichen Raum der Mindestabstand nur noch unterschritten werden beim Zusammentreffen von Personen eines Hausstandes mit höchstens 1 Person aus einem anderen Hausstand, die von zu betreuenden Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden kann. Ferner ist die Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern nunmehr auch „zur Wahrnehmung von Umgangsrechten“ zulässig. Hingegen wurden die Erleichterungen bei Veranstaltungen zur Jagdausübung, die durch Änderungsverordnung von Mitte Dezember 2020 zunächst weggefallen waren, wieder eingeführt. Damit sind auch wieder Veranstaltungen zur Jagdausübung zulässig, „wenn die zuständige untere Jagdbehörde feststellt, dass diese zur Erfüllung des Schalenwildabschusses oder zur Seuchenvorbeugung durch Reduktion der Wildschweine-Population vor dem 31. Januar 2021 dringend erforderlich sind“. Abweichend von den Beratungen von Bund und Ländern, die in Landkreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern weitere lokale Maßnahmen - insbesondere zur Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort, sofern kein triftiger Grund vorliegt -, vorsehen, fehlt eine entsprechende Regelung in der Landesverordnung. Damit bleibt es bei der bereits geltenden Regelung, nach der Kreise und kreisfreie Städte, in denen die 7-Tages-Inzidenz über einem Wert von 200 liegt, die Erforderlichkeit zusätzlicher Schutzmaßnahmen prüfen und diese im Einvernehmen mit dem zuständigen Landesministerium anordnen können.
Quelle: RLV
Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (23.12.2020)
Vor Jahresfrist wurde die „Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaImpfV)“ veröffentlicht. Diese legt fest, welche Personen prioritär Anspruch auf eine solche Schutzimpfung haben. Die Verordnung gewährt gesetzlich Versicherten und anderen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, unabhängig von ihrem Krankenversicherungsstatus, einen Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2.
Da in der ersten Zeit nach der Zulassung eines Impfstoffes gegen das Coronavirus dieser noch nicht flächendeckend allen impfbereiten Menschen zur Verfügung steht, wird in der Verordnung festgelegt, wer zuerst geimpft werden soll:
- Ein Anspruch auf eine Schutzimpfung besteht demnach zunächst für Personen, die bereits das 80. Lebensjahr vollendet haben sowie für diejenigen, die in bestimmten Einrichtungen tätig sind oder dort behandelt, betreut oder gepflegt werden.
- Danach besteht der Anspruch für Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und diejenigen mit signifikant erhöhtem Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf und für Personen, die solche Personen behandeln, betreuen oder pflegen.
- Als nachfolgende prioritär zu impfende Personengruppe haben insbesondere diejenigen Personen einen Anspruch auf eine Schutzimpfung, die das 60. Lebensjahr vollendet haben sowie Personen, die in zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge und für die Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen eine Schlüsselstellung besitzen., zudem auch Erwerbstätige in besonders relevanten Positionen in Einrichtungen und Unternehmen der kritischen Infrastruktur.
Quelle: Deutscher Bauernverband
Lockdown: Baumärkte auch für Landwirte wieder offen (23.12.2020)
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat die Coronaschutzverordnung mit Wirkung zum 23. Dezember 2020 erneut angepasst. Positiv hervorzuheben ist, dass – auf Betreiben des Rheinischen Landwirtschafts-Verbandes – die Zutrittsmöglichkeit in Bau- und Gartenbaumärkte sowie jetzt auch „Baustoffhandelsgeschäften“ weiter gezogen wurde. Diese ist laut der geänderten CoronaSchVO NRW nunmehr auch „zur Versorgung von Gewerbetreibenden mit Gewerbeschein, Handwerkern mit Handwerkerausweis sowie Land- und Forstwirten mit den jeweils betriebsnotwendigen Waren“ eröffnet. Bislang sah die Verordnung vor, dass der Betrieb von Bau- und Gartenbaumärkten „nur zur Versorgung von Gewerbetreibenden zulässig“ war, während anderen Personen – darunter auch Landwirte - der Zutritt nicht gestattet werden durfte.
Quelle: RLV
„Harter“ Lockdown zum 16. Dezember 2020 (16.12.2020)
Angesichts weiter gestiegener Corona-Infektionszahlen hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW entsprechend dem Beschluss von Bund und Ländern die CoronaSchVO NRW noch einmal verschärft. Es kommt damit zum sog. „harten“ Lockdown. Die Maßnahmen der verschärften Corona-Schutzverordnung haben eine Geltungsdauer vom 16. Dezember 2020 bis vorerst 10. Januar 2021. Die auch aus landwirtschaftlicher Sicht wichtigsten Regelungen bzw. Änderungen finden sich hier.
Quelle: RLV
Anpassung der Lockdown-Bestimmungen zum 1. Dezember 2020 (2.12.2020)
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat die Coronaschutzverordnung NRW kürzlich noch einmal verschärft bzw. geändert. Die Anpassungen, die entsprechend dem Beschluss aus der Videoschaltkonferenz zwischen der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und -chefs der Länder von Ende November vorgenommen wurden, sind am 1. Dezember 2020 in Kraft getreten und gelten vorerst bis zum 20. Dezember 2020. Neben Ausnahmeregelungen zur Unterschreitung des Mindestabstandes, einer sog. „Weihnachtsregelung“ sowie einer Ergänzung der Situationen, in denen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist, geht die geänderte Coronaschutzverordnung u.a. klarstellend auch auf die Verkaufsflächen-bezogene Begrenzung der Personenzahl sowie den Verkauf von Weihnachtsbäumen ein. Ebenfalls mit Geltung vom 1. Dezember 2020 wurde zudem eine „Quarantäneverordnung NRW“ erlassen, die sich auf das Infektionsschutzgesetz stützt und Ausführungen zur inhaltlichen Ausgestaltung der Quarantäne macht. Der Rheinische Landwirtschafts-Verband hat hier die wichtigsten Regelungen in einer Übersicht zusammengefasst.
Quelle: RLV
Erhebliche Verschärfung der Coronaschutzverordnung zum 2. November 2020 (4.11.2020)
Auf Grundlage des Beschlusses, den die Bundeskanzlerin zusammen mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 28. Oktober 2020 gefasst hat, hat die Landesregierung NRW die Coronaschutzverordnung NRW mit Wirkung zum 2. November 2020 bis (vorerst) 30. November 2020 erheblich verschärft. Ziel sei es, „die derzeitige Infektionsdynamik schnellstmöglich zu unterbrechen und so weit zu reduzieren, dass es in der Weihnachtszeit keiner weitreichenden Beschränkungen der persönlichen Kontakte und der wirtschaftlichen Tätigkeit bedarf“ (§ 19 Abs. 2). Der Rheinische Landwirtschafts-Verband hat einige wesentliche Regelungen zusammengefasst, die Übersicht findet sich hier.