
Rechtsfragen für Landwirte im Zusammenhang mit dem Corona-Virus
Fakt ist, dass bei Maßnahmen, die Betriebe in ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit beeinträchtigen, ein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Land NRW bestehen kann, weil nicht nur Arbeitnehmer sondern auch Selbständige Anspruch auf Entschädigung bei Quarantäne-Maßnahmen haben. Näheres ist im Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt, dessen wichtigste Punkte der Rheinische Landwirtschafts-Verband (RLV) nachfolgend aufführt:
Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
Die Kreise, kreisfreien Städte und das Land NRW sind als Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes für die Gefahrenabwehr im Bereich Gesundheit zuständig. Rechtsgrundlage ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG), dessen Zweck es ist, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Rechte und Pflichten bei Quarantäne und Tätigkeitsverbot
Gemäß §§ 30, 31 IfSG kann die zuständige Behörde gegenüber erkrankten und ansteckungsverdächtigen Personen eine Quarantäne oder ein berufliches Tätigkeitsverbot aussprechen. Die Quarantäne kann gem. § 30 Abs. 2 IfSG sogar zwangsweise durchgesetzt werden. Die Maßnahmen können auch mündlich ausgesprochen werden, was aktuell aufgrund der wachsenden Anzahl von Neuinfektionen auch geschieht.
Der Umfang des Tätigkeitsverbots nach Ort, Zeit und Inhalt ist im Zweifel der jeweiligen Anordnung zu entnehmen oder auf Nachfrage konkret abzuklären. Ist etwa ein Landwirt als Verdachtsfall vorsorglich unter Quarantäne gestellt worden, heißt das nicht zwangsläufig, dass er keine Feldarbeiten mit seinem Schlepper mehr verrichten darf. Wichtig ist in erster Linie, dass der Kontakt zu anderen Menschen unterbleibt, um eine mögliche weitere Ausbreitung des Virus zu unterbinden.
Anspruch auf Entschädigung
Die sinnvollen Maßnahmen zur Seuchen- und Gefahrenabwehr sind einschneidend und stellen eine erhebliche Einschränkung der Grundrechte des Betroffenen dar. Deshalb hat der Gesetzgeber in § 56 IfSG einen Entschädigungsanspruch vorgesehen, der den von den behördlichen Anordnungen betroffenen Personen jedenfalls einen Ersatz für ihre wirtschaftlichen Einbußen gewähren soll.
Danach gilt: Wer aufgrund des IfSG als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld.
Landschaftsverband Rheinland zuständig für Entschädigungen
Im Rheinland ist der Landschaftsverband Rheinland (LVR) für die Entschädigung zuständig.
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für längstens sechs Wochen, soweit tarifvertraglich nicht anders geregelt, die Entschädigung auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag vom Landschaftsverband Rheinland erstattet.
Ab der siebten Woche wird die Entschädigung auf Antrag des Betroffenen vom LVR-Fachbereich Soziale Entschädigung an diesen direkt gezahlt.
Selbstständig Erwerbstätige stellen den Antrag auf Entschädigung direkt beim Landschaftsverband Rheinland.
Voraussetzung für den Erhalt einer Entschädigung ist ein Verdienstausfall infolge eines Tätigkeitsverbotes bzw. einer Absonderung nach Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Der Antrag auf Entschädigung muss schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Einstellung des Tätigkeitsverbots oder Ende der Absonderung beim LVR-Fachbereich Soziale Entschädigung gestellt werden.
Die Anträge zur Geltendmachung der Entschädigung, nämlich:
- Antrag auf Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach den §§ 56 und 57 IFSG und
- Entschädigungsformular für Selbständige nach den §§ 56 und 57 IFSG
sind auf der Homepage des Landschaftsverbandes Rheinland unter
www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/taetigkeitsverbot/taetigkeitsverbot.jsp
abrufbar. Die Anträge finden Sie hier:
Antrag auf Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach den §§ 56 und 57 IfSG
Entschädigungsantrag für Selbständige nach §§ 56 und 57 IfSG
Hier finden Sie ein Merkblatt der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), aus dem sich noch weitere Informationen speziell zum Arbeitsrecht ergeben.
Weitere Infos gibt es bei der LZ Rheinland unter www.lz-rheinland.de/nachricht/detail/coronavirus-was-ist-zu-tun/