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Quelle: RLV

Erschwernisausgleich für Pflanzenschutzauflagen in Schutzgebieten genehmigt

RLV-Präsident Conzen: Für stark betroffene Betriebe müssen weiterhin Ausnahmen möglich sein

Im Rahmen des sog. „Insektenschutzpakets“, das mit Anwendungsverboten von Herbiziden und Insektiziden in Naturschutzgebieten verbunden war, hatte die Bundesregierung 2020 Ausgleichszahlungen für betroffene Betriebe beschlossen. Dieser sogenannte Erschwernisausgleich bedürfte der Zustimmung aus Brüssel. Die EU-Kommission hat diesen nunmehr genehmigt. Die Regelung für die Gewährung eines Ausgleichs ist bis Ende 2027 befristet.

Wie eine Sprecherin der EU-Kommission gegenüber dem Pressedienst Agra-Europe erläuterte, darf die Ausgleichsregelung in Naturschutzgebieten, Nationalparks, nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen angewandt werden.

Anträge auf Gewährung des Erschwernisausgleichs für das Jahr 2022 konnten in NRW im Rahmen der Beantragung der GAP-Prämien gestellt werden. Diese können nach Veröffentlichung der Entscheidung der EU-Kommission und der entsprechenden Umsetzung in nationales Recht nunmehr zeitnah ausgezahlt werden.

Der Ausgleich beträgt 382 €/ha für produktiv genutztes Ackerland und 1.527 €/ha produktiv genutzter Dauerkulturen.

RLV-Präsident Bernhard Conzen begrüßt, dass die Kommission die lange Hängepartie bis zu Genehmigung vor Weihnachten noch beendet hat. Der Erschwernisausgleich decke insbesondere für flächenmäßig stark betroffene Betriebe den Einnahmeausfall jedoch bei Weitem nicht ausreichend ab. „Unsere Landesregierung muss hier nachbessern. Für Betriebe mit erheblichen Flächenanteilen in Naturschutzgebieten müssen die pflanzenschutzrechtlich zulässigen Ausnahmen weiterhin möglich sein“, so Conzen.