Arbeitgebervereinigung
Land- und Forstwirtschaftliche Arbeitgebervereinigung des RLV
Die spezifischen Belange der Arbeitgeber im Hinblick auf die Beschäftigung von fremden Arbeitskräften werden von der Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgebervereinigung des RLV wahrgenommen. Dies gilt sowohl für die Tarifpolitik als auch für die arbeitsrechtliche Vertretung der Arbeitgeberbetriebe im Rheinland.
Vorsitzender:
Johannes Brünker
Gut Hohn
53913 Swisttal
Stellvertretende Vorsitzende:
Anne Steinki
Bendstraße 45
41352 Korschenbroich
Mark Bonus
Dilborner Str. 34
41372 Niederkrüchten
Geschäftsführer:
RA Rainer Friemel
Rochusstraße 18
53123 Bonn
Neuer Lohntarifvertrag für Landarbeiter im Tarifbezirk Nordrhein/Tarifabschluss nach Bundesempfehlung
Bekanntlich wurden die regionalen Lohntarifverträge für Landarbeiter von der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) fristgerecht zum 31.12.2023 gekündigt. Parallel hat der Gesamtverband der Deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände e.V. (GLFA) und die Gewerkschaft IG BAU über eine neue Bundesempfehlung verhandelt, die Ende 2023 abgeschlossen wurde (vgl. RLV-Rundschreiben Nr. R/051/2023 vom 20. Dezember 2023).
Die Tarifhoheit zur Umsetzung der Bundesempfehlung liegt sodann bei den jeweiligen Bundesländern. Für Nordrhein-Westfalen (Tarifbezirke Nordrhein und Westfalen-Lippe) wurde insoweit am 6. Februar 2024 auf Basis der Bundesempfehlung jeweils neue Tarifverträge abgeschlossen.
1. Die Anhebung der Löhne Gruppe 1a (ungelernte Kräfte ohne Berufsausbildung und ohne Anlernzeit) erfolgt nach Maßgabe der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns. Diese Arbeitnehmer erhalten daher eine Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns von 12,41 € ab dem 01.01.2024 und 12,82 € ab dem 01.01.2025.
In den übrigen Entgeltgruppen werden die Löhne ab dem 01.01.2024 um 3,9 % und ab dem 01.01.2025 um 3,8 % angehoben.
Zusätzlich erhalten Arbeitnehmer der Lohngruppe 1a wenn sie in Vollzeit beschäftigt sind und einen auf mindestens zehn Wochen befristeten Arbeitsvertrag erfüllen, eine Prämie in Höhe von 30,00 € je voll gearbeiteten Monat, wenn sie ihre Arbeitsleistung nicht vorzeitig aufgeben. Teilzeit Beschäftigte erhalten die Prämie anteilig.
Die Gesamtbruttostundenlöhne sehen somit wie folgt aus:
Lohngruppen | ab 01.01.2024 | ab 01.01.2025 |
Lohngruppe 1 a Lohngruppe 1 b Lohngruppe 2 Lohngruppe 3 Lohngruppe 4 Lohngruppe 5 Lohngruppe 6 | 12,41 € 12,99 € 13,51 € 14,55 € 15,59 € 16,10 € 17,66 € | 12,82 € 13,48 € 14,02 € 15,10 € 16,18 € 16,71 € 18,33 € |
2. Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten spätestens mit den Lohnabrechnungen im März und Dezember 2024 zwei Inflationsausgleichsprämien (IAP) i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG oder – wenn der steuerfreie Betrag von insgesamt 3.000 € bereits ausgeschöpft ist – zwei Einmalzahlungen in Höhe von je 350 € brutto, wenn sie zum Zeitpunkt der Auszahlung in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen. Teilzeitbeschäftigte erhalten diese Leistung anteilig. Der Anspruch auf die Sonderzahlungen besteht jedoch nicht für Kalendermonate, in denen im Zeitraum Januar bis März 2024 (erste IAP oder Einmalzahlung) bzw. im Zeitraum Januar bis Dezember 2024 (zweite IAP oder Einmalzahlung) kein Anspruch auf Entgelt/Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestand.
3. Weiterhin wurden auch die Ausbildungsvergütungen angehoben. Die Erhöhungen dieser Vergütungen treten jeweils zum Beginn des neuen Ausbildungsjahres in Kraft, also erstmals zum 01.08.2024.
Bei dreijähriger betrieblicher Ausbildung ergeben sich folgende Vergütungen:
Ausbildungsjahr | ab 01.08.2024 | ab 01.08.2025 |
Ausbildungsjahr 1 | 830,00 € | 855,00 € |
Ausbildungsjahr 2 | 890,00 € | 920,00 € |
Ausbildungsjahr 3 | 960,00 € | 990,00 € |
Wie auch in der Vergangenheit wird dem Auszubildenden als Leistungsanreiz bei einem Notendurchschnitt von 1,0 bis 2,5 eine monatliche Gratifikation von 30,00 € brutto im ersten Ausbildungsjahr, 40,00 € brutto im zweiten Ausbildungsjahr und 50,00 € brutto im dritten Ausbildungsjahr, zahlbar in einer Summe für sechs Monate nach Vorlage des Zwischen- oder Abschlusszeugnis, gewährt.
4. Der Lohntarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, erstmalig zum 31. Dezember 2025, gekündigt werden.
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