RLV und WLV fordern Gebührenfreiheit bei Hoferklärungen und Hofvermerken
Bonn/Münster den 02. November 2026. Der Rheinische Landwirtschafts-Verband (RLV) und der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband (WLV) fordern, negative Hoferklärungen sowie die Eintragung von Hofvermerken von den Gerichtsgebühren zu befreien. In einem gemeinsamen Schreiben bitten die beiden Verbände sowohl das Bundesjustizministerium als auch das nordrhein-westfälische Justizministerium, sich für eine entsprechende Änderung einzusetzen.
Hintergrund ist die zum 1. Januar 2025 in Kraft getretene Novelle der Höfeordnung. Seitdem bildet der Grundsteuerwert anstelle des bisherigen Einheitswertes die maßgebliche Bewertungsgrundlage. Viele Hofeigentümer beschäftigen sich deshalb derzeit mit der Frage, ob für ihren Betrieb weiterhin das besondere landwirtschaftliche Erbrecht der Höfeordnung gelten soll. Entsprechend werden nach Angaben der Verbände vermehrt negative Hoferklärungen abgegeben oder Hofvermerke beantragt.
Für die betreffenden gerichtlichen Verfahren fallen seit dem sog. Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 Gebühren an, deren Höhe vom angesetzten Geschäftswert abhängt. Dessen Ermittlung erfolgt nach Darstellung von RLV und WLV jedoch nicht einheitlich: Während das Oberlandesgericht Hamm regelmäßig 10 % des Verkehrswertes zugrunde legt, orientiert sich das Oberlandesgericht Celle am steuerlichen Wert für Zwecke der Grundsteuer. Dadurch können sich unterschiedliche Gebührenbelastungen ergeben.
Aus Sicht der beiden Verbände liegt es im öffentlichen Interesse, schnell und eindeutig erkennen zu können, ob für einen landwirtschaftlichen Betrieb das allgemeine Erbrecht oder das Sondererbrecht der Höfeordnung gilt.
RLV und WLV sprechen sich deshalb für eine vollständige Gebührenbefreiung und die Übernahme der entsprechenden Kosten durch die Allgemeinheit aus. Gerade im Zuge der gesetzlichen Neuregelung sollten Hofeigentümer die für ihren Betrieb erforderliche rechtliche Klarheit ohne zusätzliche Gerichtsgebühren herstellen können.





