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Ausweisung des Wolfsgebietes „Schermbeck“

Nach mehrfachen Sichtungen und Rissen von Nutztieren am unteren Niederrhein mit einem Schwerpunkt in der Gemeinde Schermbeck hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV) mit Wirkung vom 1. Oktober 2018 das „Wolfsgebiet Schermbeck“ ausgewiesen.

Das Gebiet umfasst im Kreis Wesel die Gemeinden Schermbeck und Hünxe, die Städte Dinslaken, Voerde, Hamminkeln und Wesel (rechtsrheinisch) sowie im Kreis Kleve Teile der Stadt Rees, darüber hinaus Teilgebiete der kreisfreien Städte Oberhausen und Bottrop sowie der Kreise Borken und Recklinghausen.

Die Ausweissung erfolgt auf Grundlage der im Februar 2017 veröffentlichten „Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen“ – Förderrichtlinien Wolf“. Fördergegenstand ist die Gewährung von Entschädigungen sowie von Zuwendungen für Präventionsmaßnahmen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung im Rahmen der bis zum 31. Dezember 2021 befristeten Richtlinie besteht nicht, die Gewährung erfolgt vielmehr im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Zahlungen erfolgen als sog. De-Minimis-Beihilfen und sind damit auf einen Betrag von 15 000 € in drei Jahren begrenzt. Sie erfolgen zudem nur, wenn und soweit die wirtschaftlichen Nachteile bzw. zuwendungsfähigen Sachverhalte nicht von Dritten ausgeglichen oder unterstützt werden.

Entschädigungen („Billigkeitsleistungen“):

Entschädigt werden

a.      durch den Wolf direkt getötete Nutz- und Haustiere (einschließlich der Jagd-, Herdenschutz- und Hütehunde) sowie infolge eines Wolfsübergriffs später verendete oder aus Tierschutzgründen getötete Tiere sowie Verluste durch Verwerfen,

b.      Ausgaben für einen Tierarzt im Fall der Behandlung oder Einschläferung verletzter Tiere einschließlich der Kosten für Medikamente,

c.       Ausgaben für die Tierkörperbeseitigung einschließlich der Transportkosten,

d.      Sachschäden, die durch einen Wolfsübergriff an Zäunen und Schutzvorrichtungen entstanden sind, sowie

e.      Ausgaben für die Untersuchung von tot aufgefundenen Tieren durch das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt.

Die Billigkeitsleistung beträgt 100 % der aufgeführten wirtschaftlichen Nachteile. Nicht entschädigt werden sonstige direkte oder indirekte Sach- und Personenschäden sowie Vorsteuerbeträge.

Voraussetzungen für die Gewährung außerhalb eines bekannt gegebenen Wolfsgebietes:

–        eine amtliche Protokollierung des Risses, der grundsätzlich innerhalb von 24 h nach Kenntnisnahme des Halters dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) oder einem vom LANUV bestellten regionalen Wolfsberater zu melden ist,

–        eine amtliche Feststellung durch das LANUV, dass der Wolf eindeutig Verursacher war oder mit hoher Wahrscheinlichkeit als Verursacher nicht ausgeschlossen werden kann,

–        eine amtliche Wertermittlung durch die untere Veterinärbehörde.

Zusätzlich muss innerhalb eines bekannt gegebenen Wolfsgebietes bei der Haltung von Schafen, Ziegen und Gehegewild ein Grundschutz nach festgelegten Vorgaben für Schutzzäune vor dem Schadenseintritt bestanden haben.

In einer Übergangszeit von einem Jahr nach Bekanntgabe eines Wolfsgebiets kann ein Schaden auch ohne einen entsprechenden Grundschutz ausgeglichen werden.

Ein Wolfsgebiet wird festgelegt, wenn territoriale Einzelwölfe, Paare oder Wolfsrudel über die Dauer von einem halben Jahr mehrfach in einem Gebiet nachgewiesen werden können.

Förderung von Herdenschutzmaßnahmen:

Zuwendungsfähig sind ausschließlich in Wolfsgebieten Ausgaben zur Sicherung von Tierhaltungen von Schafen und Ziegen sowie von Gehegewild durch Anschaffung beziehungsweise Optimierung von Schutzzäunen sowie Ausgaben zur Anschaffung und Ausbildung von geeigneten Herdenschutzhunden. Das MULNV kann laut Richtlinie bei Bedarf die Förderung von Präventionsmaßnahmen für weitere Tierarten zulassen.

Die Zuwendung beträgt 80 %der zuwendungsfähigen Ausgaben. Nicht zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben für Aufbau und Unterhaltung der Präventionsmaßnahmen, Folgekosten für Futter, Hundesteuer, Versicherung und Tierarzt sowie Vorsteuerbeträge.

Wie der aktuelle Erlass des Ministeriums hinsichtlich des Antragsverfahrens ausführt, können Anträge auf Entschädigung sowie im Wolfsgebiet Anträge auf Förderung von Herdenschutzmaßnahmen bei den Bezirksregierungen (dort bei den für die Naturschutzförderung zuständigen Dezernaten 51) gestellt werden. Im Fall des regierungsbezirksübergreifend abgegrenzten Wolfsgebietes „Schermbeck“ wurde die Bezirksregierung Münster als zuständige Bewilligungsbehörde beauftragt. Für Anträge auf Entschädigung außerhalb des Wolfsgebietes verbleibt es laut Erlass bei der Regelung aus der Förderrichtlinie Wolf, wonach die jeweilige Bezirksregierung für ihren Bezirk die zuständige Bewilligungsbehörde ist.

Die auch im Internet unter www.wolf.nrw.de zu findenden Antragsformulare „Entschädigungsleistung“ und „Förderung Prävention„, der Auszahlungsvordruck „Präventionsmaßnahmen„, die Erklärung „De-minimis-Beihilfen„, Erläuterungen zu „De-minimis-Beihilfen für Zuwendungsempfänger“ sowie die „Förderrichtlinien Wolf“ finden sich HIER ebenso wie eine Karte des Wolfsgebietes „Schermbeck“.

In einem gemeinsamen Schreiben von RLV, Schafzuchtverband NRW und Fleischrinderherdbuch Bonn an Landwirtschaftsministerin Ursula Heinen-Esser haben die Verbände umfassende Nachbesserungen zur Unterstützung der Tierhalter gefordert. Beim Herdenschutz ebenso wie bei der Entschädigung von Tierrissen bedürfe es einer Regelung, die die finanzielle Belastung der Tierhalter ohne Einschränkungen ausgleiche. So bleiben Halter auf Kosten sitzen, wenn ein Wolf etwa ein Mutterschaf reißt und die zurück bleibenden Lämmer unter großem Aufwand mit der Hand aufgezogen werden müssen. Auch der stark erhöhte Betreuungsbedarf nach einer Attacke durch mangelnde Führbarkeit einer Herde bleibt unberücksichtigt. Darüber hinaus sehen die Verbände auch bei der Förderung von Herdenschutzmaßnahmen Nachbesserungsbedarf. Während Bundesländer wie Rheinland-Pfalz oder Baden-Württemberg Herdenschutzmaßnahmen zu 90 % Prozent ersetzen, haben Tierhalter hierzulande einen größeren Eigenanteil zu stemmen. Unabhängig von der Ausweisung eines Wolfsgebietes sollte zudem eine finanzielle Unterstützung von Herdenschutzmaßnahmen über die Investitionsförderung geprüft und allen interessierten Weidetierhaltern ermöglicht werden. Ergänzend dazu ist aus Sicht der Verbände zudem eine Einbeziehung von Mutterkühen und Schafen in die Fördermaßnahme „Weidehaltung“ angezeigt.

Über die Frage von Entschädigungs- und Fördermaßnahmen hinaus besteht nach Auffassung von RLV, Schafzuchtverband und Fleischrinderherdbuch jedoch die dringende Notwendigkeit, auf Bund-Länder-Ebene endlich klare Vorgaben zum Umgang mit auffälligen Wölfen zu erarbeiten, die trotz Schutzmaßnahmen Weidetiere mehrfach angreifen oder reißen. Hierzu bedarf es einheitlicher und klarer Regelungen, die zügiges Handeln ermöglichen. Ein mehrmonatiges Zuwarten nach wiederholten Angriffen ist Tierhaltern auch mit Blick auf die Risiken im Herdenverhalten nicht zuzumuten, so die Verbände in ihrem gemeinsamen Schreiben, auf das der RLV auch im Rahmen einer Pressemeldung (https://www.rlv.de/nachricht/detail/wolfsnachweise-in-nrw-verbaende-fordern-unterstuetzung-der-tierhalter/) hingewiesen hat.