Login

Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihre Mitglieds-Nummer und Ihren Nachnamen ein.

Passwort vergessen? X

Lieferverträge für Rohmilch: Erweiterung des europäischen Rechtsrahmens

Vor Jahresfrist ist im Amtsblatt der Europäischen Union der Agrarteil der sog. EU-Omnibus-Verordnung verkündet worden.

Mit der am 30. Dezember 2017 in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2017/2393 wurden mehrere Basisverordnungen – darunter die Verordnung (EU) 1308/2013 über die Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse – geändert; die Regelungsänderungen gelten seit dem 1. Januar 2018.

Für den Milchbereich sind mit Blick auf die Verordnung über die Gemeinsame Marktorganisation zwei Änderungen in Artikel 148 zu den sog. „Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse“ von besonderer Bedeutung.

a)   Individueller Erzeugeranspruch

Schon bislang galt nach Artikel 148 Abs. 1, dass Mitgliedstaaten den Abschluss schriftlicher Lieferverträge mit frei verhandelbaren Bestandteilen u.a. zu Menge, Laufzeit und Preis (fest oder als Formel) vorschreiben können; ausgenommen hiervon sind Genossenschafts-molkereien, soweit deren Satzung bzw. darauf beruhende Regelungen Bestimmungen mit „ähnlicher Wirkung“ vorsehen. Von der bisherigen Ermächtigung zur Vertragspflicht wurde in Deutschland kein Gebrauch gemacht.

Mit der Ergänzung der Verordnung um einen neuen Absatz 1a können künftig einzelne Erzeuger oder Erzeugerorganisationen einen solchen Vertrag individuell von ihrer Molkerei verlangen, sofern der betreffende Mitgliedstaat keinen Abschluss schriftlicher Verträge vorschreibt. Auch bei der neuen Regelung gilt die Ausnahme für Genossenschaften bei Vorliegen von Bestimmungen mit „ähnlicher Wirkung“ (Abs. 3).

Nach Angaben der Fachpresse geht der Deutsche Raiffeisenverband davon aus, dass die Muster-Milchlieferordnung die Gleichwertigkeitsklausel genossenschaftlicher Bestimmungen auch in Bezug auf den neuen Absatz 1a erfüllt.

Auch nach bisheriger Einschätzung des Bundeslandwirtschaftsministeriums dürften die derzeitigen Satzungen bzw. Lieferordnungen die Gleichwertigkeitsklausel erfüllen. Es sei ungeachtet dessen Sache der Genossenschaften, im Falle einer Geltendmachung des Artikels 148 Absatz 1a eine solche Überprüfung vorzunehmen und sich ggf. mit ihren Mitgliedern darüber auszutauschen.

b)   Option Vertragspflicht mit Preis-Mengen-Relation

Mit einer zweiten Änderung wurde Artikel 148 Absatz 4 der Verordnung erweitert. Dieser sieht nunmehr vor, dass ein Mitgliedstaat, der von der Möglichkeit Gebrauch macht, den Abschluss schriftlicher Verträge vorzuschreiben, auch die Option hat festzulegen, dass von den Vertragsparteien eine Beziehung zwischen einer bestimmten Liefermenge und dem Preis für diese Lieferung zu vereinbaren ist.

Nach Angaben der Fachpresse hat sich das Bundeslandwirtschaftsministerium im Rahmen der Verhandlungen über die EU-Omnibus-Verordnung für eine entsprechende Erweiterung der mitgliedstaatlichen Optionen eingesetzt, da Bund und Länder die bisherige Fassung als nicht ausreichend ansähen.

Der Deutsche Bauernverband (DBV) geht davon aus, dass in der nächsten Tiefpreisphase die Option zur Einführung einer Vertragspflicht in den Fokus des nationalen Gesetzgebers rücken wird. Aus Sicht des DBV können allgemeinverbindliche Vorgaben durch den Staat jedoch keine befriedigende Lösung sein, vielmehr müsse es im Eigeninteresse der Akteure am Markt liegen, dass eine marktgerechte und modernere Gestaltung der Lieferbeziehungen umgesetzt werde. Preisabsicherungselemente sowie eine verbindlichere Abstimmung zu den Anlieferungsmengen zwischen Molkereien und Milcherzeugern seien in den Lieferbedingungen zu etablieren, so der DBV.