Neuabgrenzung benachteiligter Gebiete
RLV begrüßt Mittelaufstockung für 2019
(10.01.2020) Im zurück liegenden Antragsjahr 2019 hat das Düsseldorfer Landwirtschaftsministerium den Mittelplafonds für die benachteiligten Gebiete deutlich erhöht. Anfang 2019 hatte das Ministerium zunächst die nach EU-Recht erforderliche Neuabgrenzung der benachteiligten Gebiete veröffentlicht. Wie bereits bekannt, entspricht das neue Gebiet im Rheinland weitestgehend der alten Kulisse und fällt regional sogar etwas größer aus. Erfreulich ist auch, dass in NRW weiterhin eine Ausgleichszulage gewährt wird, anders als etwa das benachbarte Rheinland-Pfalz. Verbunden mit der Neuabgrenzung ist eine neue Prämienstruktur auf Basis der Ertragsmesszahl (EMZ). Um der „Verdünnung“ der Förderbeträge durch die deutlich größere förderfähige Fläche – nach EU-Recht sind ab 2019 sowohl Grünland als auch Ackerland einzubeziehen -, entgegenzuwirken, hatte der RLV das Ministerium im vergangenen Jahr gebeten, alle Möglichkeiten für eine Aufstockung des Mittelplafonds zu prüfen. Wie jetzt bekannt wurde, hat das Land die für 2019 zunächst vorgesehenen Prämiensätze um 20 EURO je Hektar Grünland erhöht. Die Mittelaufstockung beläuft sich nach RLV-Informationen auf ca. 4 Mio. EURO, die mit der Auszahlung für 2019 zusätzlich in die benachteiligten Gebiete in NRW geflossen sind. Für den Erhalt der Kulisse und die damit verbundene Fördermöglichkeit hatte sich der RLV über Jahre eingesetzt, nachdem lange Zeit sogar eine drastische Verkleinerung gedroht hatte.
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(22.02.2019) Mit Runderlass vom 27. Dezember 2018 hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW die ab 2019 geltende Neuabgrenzung der benachteiligten Gebiete in Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben.
Zu den aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebieten zählen im Rheinland künftig folgende Gemeinden/Stadtgebiete:
Monschau, Roetgen, Simmerath, Heimbach, Hürtgenwald, Nideggen, Bad Münstereifel, Blankenheim, Dahlem, Hellenthal (ohne Anteil Berggebiete), Kall, Mechernich, Nettersheim, Schleiden, Bergneustadt, Engelskirchen, Gummersbach, Hückeswagen, Lindlar, Marienheide, Morsbach, Nümbrecht, Radevormwald, Reichshof, Waldbröl, Wiehl, Wipperfürth, Overath, Wermelskirchen, Eitorf, Ruppichteroth, Windeck sowie Oberhausen und Dinslaken.
Die Berggebiete wurden nicht neu abgegrenzt, im Rheinland zählen hierzu auch künftig
Hollerath und Udenbreth in der Gemeinde Hellenthal.
Für landwirtschaftlich genutzte Flächen im benachteiligten Gebiet wird in Nordrhein-Westfalen weiterhin eine Ausgleichszulage gewährt.
Sie wird gewährt, wenn mindestens drei Hektar der förderfähigen landwirtschaftlich genutzten Fläche eines Betriebes im Ausgleichszulagengebiet liegen. Bemessungsgrundlage sind die in NRW gelegenen landwirtschaftlich genutzten Flächen (ausgen. Landschaftselemente, stillgelegte oder aus der Erzeugung genommene Flächen). Die förderfähige Fläche wird auf Basis des Flächenverzeichnisses zum Sammelantrag ermittelt. Förderfähig sind Teilschläge mit einer Mindestgröße von 0,01 ha. Die Bagatellgrenze beträgt weiterhin 250 Euro.
Höhe der Zuwendung
Die Ausgleichszulage beträgt
- im Berggebiet: bis zu 70 Euro/ha,
- im benachteiligten Gebiet: je ha förderfähiger Futterfläche (Grünlandflächen sowie Ackergras, Klee oder Kleegrasgemische) in Gemeinden mit einer Ertragsmesszahl
– bis EMZ 30: bis zu 50 Euro
– ab EMZ 31 bis EMZ 35: bis zu 40 Euro
– ab EMZ 36: bis zu 28 Euro.
Für die anderen förderfähigen Flächen (Ackerland) wird eine Ausgleichszulage in Höhe von 25 Euro/ha gewährt.
Die Ausgleichszulagen-Beträge können aus nationalen Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Agrarstruktur und Küstenschutz“ aufgestockt werden.
Degression
Auch weiterhin wird die Ausgleichszulage in Abhängigkeit von der förderfähigen Fläche des Antragstellers gestaffelt und beträgt künftig
– bis einschließlich 100 Hektar: 100 Prozent (bislang bis 80 ha)
– über 100 bis einschließlich 150 Hektar: 75 Prozent (bislang zwischen 81 und 120 ha)
– für Flächen über 150 Hektar wird keine Zahlung gewährt (bislang ab 121 ha).
Werden Flächen in mehreren Gemeinden des benachteiligten Gebietes bewirtschaftet, so wird das gewogene Mittel für die bewirtschafteten Flächen gebildet. Relevant für die Ermittlung ist nur die Fläche im benachteiligten Gebiet.
Übergangsregelung
Für Gebiete der historischen Gebietskulisse, die durch die Neuabgrenzung als nicht mehr benachteiligt eingestuft sind, wird für die Jahre 2019 und 2020 eine Übergangszahlung in Höhe von 25 Euro/ha ehemals förderfähiger Fläche gewährt („Phasing-out“).
Zur weiteren Information findet sich HIER das im Ministerialblatt NRW am 31.1.2019 veröffentlichte neue Verzeichnis benachteiligter Gebiete in NRW. Das Ministerium hat darüber hinaus eine graphische Darstellung der neuen Kulisse zur Verfügung gestellt. Diese findet sich HIER.
Hintergrund und Bewertung aus Sicht des RLV:
Bereits seit Mitte der 70-iger Jahre haben Mitgliedstaaten in der EU die Möglichkeit, Standortnachteile bei der Bewirtschaftung von Flächen in bestimmten Gebieten teilweise oder vollständig auszugleichen. Im Rheinland gelten weite Teile der Eifel und des Bergischen Landes als benachteiligte Regionen, die etwa durch starke Hanglagen oder ungünstige Bodenbeschaffenheit gekennzeichnet sind.
Im Rahmen der GAP-Reformdebatte 2011 legte die EU-Kommission einen Vorschlag zur Neuabgrenzung der benachteiligten Gebiete in der gesamten EU vor. Wie eine Simulations-Rechnung zeigte, drohten in NRW durch den Kommissionsvorschlag Gebiete teils bis in höhere Lagen aus der Förderkulisse herauszufallen, besonders hart getroffen hätte es die Eifel. Um auf die drohenden Folgen aufmerksam zu machen, sensibilisierte der RLV nicht nur zahlreiche EU-Abgeordnete, auch eine Fachexkursion von Vertretern aus Bund, Land und EU-Kommission sowie ein Gespräch von Landwirten aus der Region mit Abgeordneten in Straßburg folgten. Mit dem GAP-Kompromiss 2013 wurden die Kommissionspläne in wichtigen Details modifiziert und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, die Neuabgrenzung bis 2018 zu verschieben. Nordrhein-Westfalen hat die geänderten Berechnungsmöglichkeiten und die Übergangsfrist für die nun erfolgte Neuabgrenzung genutzt.
Erfreulicherweise wird im Rheinland das neue Gebiet weitestgehend der alten Kulisse entsprechen, regional sogar etwas größer ausfallen (insbes. Rheinisch-Bergischer u. Oberbergischer Kreis). Erfreulich ist zudem, dass NRW auch in der neuen Kulisse eine Ausgleichszulage gewähren wird (Rheinland-Pfalz z.B. nicht). Dabei gelten nach EU-Recht neue „Spielregeln“, die eine Einbeziehung sowohl von Grünland als auch von Ackerland und damit eine deutlich größere förderfähige Fläche zur Folge haben. Um der „Verdünnung“ der Förderbeträge entgegenzuwirken, wurde NRW-Landwirtschaftsministerin Heinen-Esser anlässlich des letzten RLV-Verbandsausschusses gebeten, alle Möglichkeiten für eine Aufstockung des Mittelplafonds zu prüfen.
Einige Gebiete sind trotz aller Bemühungen aus der Kulisse herausgefallen, ein kleinerer Teil davon im Rheinland. Mit Blick auf ehemals förderfähige Flächen hat der RLV wiederholt auf eine Übergangsregelung gedrängt – ein Anliegen, das mit der Phasing-out-Regelung aufgegriffen wurde.
Aus Sicht des RLV überwiegt im Ergebnis die Erleichterung über eine gelungene Neuabgrenzung der benachteiligten Gebiete, nachdem lange Zeit eine drastische Verringerung der Kulisse gedroht hatte.





