Arbeitgebervereinigung
Land- und Forstwirtschaftliche Arbeitgebervereinigung des RLV
Die spezifischen Belange der Arbeitgeber im Hinblick auf die Beschäftigung von fremden Arbeitskräften werden von der Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgebervereinigung des RLV wahrgenommen. Dies gilt sowohl für die Tarifpolitik als auch für die arbeitsrechtliche Vertretung der Arbeitgeberbetriebe im Rheinland.
Vorsitzender:
Johannes Brünker
Gut Hohn
53913 Swisttal
Stellvertretende Vorsitzende:
Anne Steinki
Bendstraße 45
41352 Korschenbroich
Mark Bonus
Dilborner Str. 34
41372 Niederkrüchten
Geschäftsführer:
RA Rainer Friemel
Rochusstraße 18
53123 Bonn
Neuer Lohn- und Manteltarifvertrag für gewerblich Beschäftigte in der Landwirtschaft/Tarifabschluss nach Bundesempfehlung für Tarifbezirk Nordrhein
Bekanntlich wurden die regionalen Lohntarifverträge für Landarbeiter von der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) fristgerecht zum 31.12.2025 gekündigt. Parallel hat der Gesamtverband der Deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände e.V. (GLFA) mit der Gewerkschaft IG BAU über eine neue Bundesempfehlung verhandelt, die Anfang März 2026 abgeschlossen wurde. Sie sieht eine Anhebung der Löhne ab dem 01.05.2026, ab dem 01.01.2027 und ab dem 01.01.2028 in Höhe von jeweils 3,3 % vor (vgl. RLV-Rundschreiben Nr. R 011/2026 vom 25.03.2026).
Die Tarifhoheit zur Umsetzung der Bundesempfehlung liegt sodann bei den jeweiligen Bundesländern. Für Nordrhein-Westfalen (Tarifbezirke Nordrhein und Westfalen-Lippe) wurden am 03.06.2026 auf Basis der Bundesempfehlung jeweils neue Tarifverträge abgeschlossen. An die Inhalte ist ein landwirtschaftlicher Arbeitgeber nur dann gebunden, wenn er/sie Mitglied im WLAV/RLV und der/die betreffende Mitarbeiter/-in Mitglied der IG BAU ist.
Die Arbeitgeberseite hatte zu Beginn der Verhandlungen signalisiert, dass sie die Bundesempfehlung nur dann umsetzen werde, wenn gleichzeitig auch eine Änderung in den Manteltarifverträgen verhandelt wird. Ziel dieser Änderung sollte sein, die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz über 10 Stunden hinaus zu verlängern. Im Gegenzug bot die Arbeitgeberkommission an, die Löhne für die gelernten Arbeitskräfte in den Lohngruppen 5 und 6 überproportional zur Bundesempfehlung zu erhöhen.
Nach langwierigen und schwierigen Verhandlungen konnte folgendes Ergebnis festgehalten werden:
1. Es ist künftig zulässig, die werktägliche Arbeitszeit im Rahmen der unter § 5 Abs. 1 des Manteltarifvertrages aufgeführten Modelle auf über 10 Stunden zu verlängern, sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Freizeitausgleich gewährleistet wird. Voraussetzung für diese Verlängerung ist, dass dies nur während der Bestellungs- und Erntezeit sowie bedingt durch Witterungseinflüsse geschieht und pro Mitarbeiter/-in an maximal 36 Arbeitstagen erfolgt. Der Ausgleich hat binnen drei Monaten und innerhalb der zutreffenden Arbeitszeitvariante zu erfolgen. Ein insofern neben dem Monatslohn auszuzahlender Überstundenzuschlag beträgt während der über 10 Stunden hinausgehenden Arbeitszeit 25 %. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss die ununterbrochene Ruhezeit mindestens 9 Stunden betragen. Nach dem Arbeitszeitgesetz sind 11 Stunden vorgesehen. Diese Neuerung stellt aus Sicht des landwirtschaftlichen Berufsstandes eine große Erleichterung zur Abfederung von Arbeitsspitzen dar!
Des Weiteren wurde im Manteltarifvertrag aufgenommen, dass Mitglieder der IG BAU einen Anspruch auf eine maximal 5-tägige bezahlte Freistellung pro Jahr für gewerkschaftliche Gremienarbeit und gewerkschaftliche Weiterbildungen haben. Hierauf haben in Nordrhein-Westfalen jedoch Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes NRW (AWbG) bereits einen Rechtsanspruch.
2. Die Anhebung der Löhne Gruppe 1a (ungelernte Kräfte ohne Berufsausbildung und ohne Anlernzeit) erfolgt nach Maßgabe der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns. Diese Arbeitnehmer erhalten daher eine Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns von 13,90 € ab dem 01.01.2026, anschließend 14,60 € ab dem 01.01.2027 sowie den dann geltenden Mindestlohn ab dem 01.01.2028.
In den übrigen Entgeltgruppen werden die Löhne ab dem 01.05.2026, dem 01.01.2027 und dem 01.01.2028 um jeweils 3,3 % angehoben. Lediglich in den Lohngruppen 4 bis 6 steigen die Entgelte ab dem 01.01.2028 überproportional. Die Lohngruppe 4 wird dann um 4,3 % auf 18,00 € sowie die Lohngruppen 5 und 6 um 3,8 % auf 18,51 € und 20,29 €erhöht. Hierdurch soll der Anreiz zu einer Qualifizierung der Mitarbeiter erhöht werden.
Wie in den vergangenen Jahren erhalten Arbeitnehmer der Lohngruppe 1a eine Prämie in Höhe von 30,00 € je voll gearbeitetem Monat, wenn sie einen auf mindestens zehn Wochen befristeten Arbeitsvertrag nicht vorzeitig aufgeben bzw. kündigen. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Prämie anteilig.
Die Gesamtbruttostundenlöhne sehen somit wie folgt aus:
| Lohngruppen | ab 01.05.2026 | ab 01.01.2027 | ab 01.01.2028 |
| Lohngruppe 1 a* Lohngruppe 1 b Lohngruppe 2 Lohngruppe 3 Lohngruppe 4 Lohngruppe 5 Lohngruppe 6 | 13,90 € 14,00 € 14,48 € 15,60 € 16,71 € 17,26 € 18,93 € | 14,60 € 14,70 € 14,96 € 16,11 € 17,26 € 17,83 € 19,55 € | Milo Milo + 0,10 € 15,45 € 16,64 € 18,00 € 18,51 € 20,29 € |
3. Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten spätestens mit der Lohnabrechnung für den Monat Juli 2026 eine Einmalzahlung in Höhe von 300,00 € brutto, Teilzeitbeschäftigte erhalten diese Leistung anteilig. Der Anspruch auf die Sonderzahlungen besteht jedoch nicht für Kalendermonate, in denen im Zeitraum Januar bis April 2026 kein Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestand.
4. Weiterhin wurden auch die Ausbildungsvergütungen angehoben. Die Erhöhungen dieser Vergütungen treten jeweils zum Beginn des neuen Ausbildungsjahres in Kraft, also erstmals zum 01.08.2026.
Bei dreijähriger betrieblicher Ausbildung ergeben sich folgende Vergütungen:
| Ausbildungsjahr | ab 01.08.2026 | ab 01.08.2027 | ab 01.08.2028 |
| Ausbildungsjahr 1 | 890,00 € | 925,00 € | 960,00 € |
| Ausbildungsjahr 2 | 965,00 € | 1.010,00 € | 1.055,00 € |
| Ausbildungsjahr 3 | 1.050,00 | 1.110,00 € | 1.170,00 € |
Wie auch in den vergangenen Jahren wird dem Auszubildenden als Leistungsanreiz bei einem Notendurchschnitt von 1,0 bis 2,5 eine monatliche Gratifikation von 30,00 € brutto im ersten Ausbildungsjahr, 40,00 € brutto im zweiten Ausbildungsjahr und 50,00 € brutto im dritten Ausbildungsjahr, zahlbar in einer Summe für sechs Monate nach Vorlage des Zwischen- oder Abschlusszeugnisses, gewährt.
5. Der Lohntarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, erstmalig zum 30. September 2028, gekündigt werden.
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