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Öko-Regelung 4 wird geändert

In Anbetracht der jüngsten Bestrebungen zur Vereinfachung der Verwaltungspraxis bei der Prämiengewährung ist beschlossen worden, bei der Öko-Regelung 4 (Dauergrünlandextensivierung) für die GVE-Obergrenze den Durchschnittswert zu verwenden. Darauf hat jetzt das NRW-Landwirtschaftsministerium hingewiesen.

Gemäß den Bestimmungen der so genannten GAP-Direktzahlungen-Verordnung gilt eine Obergrenze von 1,4 Großvieheinheiten pro Hektar (GVE/ha), allerdings war hier keine explizite Regelung für die tagesweise Überschreitung dieser Grenze vorgesehen. Um Klarheit zu schaffen und eine konsistente Anwendung sicherzustellen, ist beschlossen worden, die Durchschnitts-Regelung, die in der GAP-Direktzahlungen-Verordnung für 2024 vorgesehen ist, bereits für das Antragsjahr 2023 anzuwenden.

Der RLV begrüßt die Ankündigung des Ministeriums ausdrücklich. Der Verband hatte sich für entsprechende Änderungen der Verwaltungspraxis eingesetzt, nachdem nicht wenigen Betrieben, die teilweise nur an einem einzigen Tag die Höchstgrenze von 1,4 GVE/ha überschritten zu hatten, die Auszahlung der Einkommensstützung für die Ökoregelung 4 versagt werden sollte.